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   VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11   

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VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11 (https://dejure.org/2012,2703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.01.2012 - 4 S 1239/11 (https://dejure.org/2012,2703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Januar 2012 - 4 S 1239/11 (https://dejure.org/2012,2703)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Entlassung aus der Bundeswehr wegen Verschweigens eines Ermittlungsverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit und Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 S. 2 SG bei Entlassung eines Zeitsoldaten gem. § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit und Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 S. 2 SG bei Entlassung eines Zeitsoldaten gem. § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 23.96

    Recht der Soldatenr - Entlassung wegen Herbeiführung der Ernennung durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11
    Dass die Voraussetzungen dieser Reglung erfüllt sind, weil der Kläger entgegen der von ihm am 01.09.2008 unterzeichneten Information und Belehrung vor seinem Eintritt in die Bundeswehr zum 01.01.2009 die Stammdienststelle der Bundeswehr als Einstellungsbehörde nicht über das im Anschluss an den Vorfall vom 10.07.2008 gegen ihn geführte Ermittlungs- bzw. Strafverfahren (das mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts H..., Jugendrichter, vom 02.04.2009 endete) unterrichtet und damit seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996 - 2 C 23.96 -, BVerwGE 102, 178 und Beschluss vom 09.12.1998 - 2 B 100.98 -, Juris) zutreffend dargelegt.

    Diese Sicht der Normstruktur hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.10.1996 (a.a.O.) nicht geteilt, sondern erkannt, dass nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik des § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG die Verwaltungsgerichte zu prüfen haben, ob überhaupt eine besondere Härte vorliegt; denn nur wenn dies bejaht werden kann, ist Raum für Ermessenserwägungen und deren richterliche Nachprüfung.

    Bereits zu der bis 31.12.2000 geltenden Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 SG hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 24.10.1996, a.a.O.) entschieden, dass nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik der Vorschrift die Verwaltungsgerichte vor allem zu prüfen haben, ob überhaupt eine besondere Härte vorliegt.

    Eine "besondere Härte" im Sinne der Ausnahmeregelung liegt nur vor, wenn sie über die mit einer Entlassung regelmäßig verbundene Belastung hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996, a.a.O.).

    Dieser Entlassungstatbestand ist insbesondere auf die Wiederherstellung der Entschließungsfreiheit der Ernennungsbehörde und auch auf die Reinhaltung des öffentlichen Dienstes von Personen gerichtet, die durch unlauteres Verhalten diese Entschließungsfreiheit eingeschränkt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996, a.a.O., m.w.N.).

  • VG Trier, 30.10.2008 - 1 K 537/08

    Arglistige Täuschung im Bewerbungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11
    In den vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung in Bezug genommenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15.06.2010 - 5 A 158/09 - und des Verwaltungsgerichts Trier vom 30.10.2008 - 1 K 537/08.TR - (jeweils Juris) ist - ohne ausdrückliche Thematisierung der Problematik - jeweils nur festgehalten, dass die Beklagte auch die Möglichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SG geprüft und ihr dementsprechendes Ermessen ausgeübt habe bzw. dass die Beklagte auch rechtsfehlerfrei zum Ergebnis gelangt sei, dass hier keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG vorliege.

    Solche Gründe können insbesondere sein: langjährige tadelfreie Bewährung in der Bundeswehr, besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen, sonstige besondere Verdienste um das Gemeinwesen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.1998, a.a.O.; VG Trier, Beschluss vom 30.10.2008, a.a.O.; ferner Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl., § 46 RdNr. 10 und GKÖD, Band 1 Teil 5a, Soldatengesetz, § 46 RdNr. 25).

  • VGH Bayern, 15.12.1998 - 3 B 96.586
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11
    Der Täuschende wird statusrechtlich so gestellt, als hätte er von Anfang an die Wahrheit gesagt und wäre deshalb niemals eingestellt worden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.1998 - 3 B 96.586 -, Juris).

    Solche Gründe können insbesondere sein: langjährige tadelfreie Bewährung in der Bundeswehr, besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen, sonstige besondere Verdienste um das Gemeinwesen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.12.1998, a.a.O.; VG Trier, Beschluss vom 30.10.2008, a.a.O.; ferner Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl., § 46 RdNr. 10 und GKÖD, Band 1 Teil 5a, Soldatengesetz, § 46 RdNr. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2010 - 6 B 1116/09

    Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11
    Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 19.05.2009 - 6 B 1116/09 -, auf den sich die Beklagte beruft, für den Soldaten auf Zeit die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG für nicht (mehr) anwendbar erachtet und damit eine Prüfung, ob wegen besonderer Härte von der Entlassung abgesehen werden kann, nicht (mehr) für erforderlich gehalten.
  • VGH Bayern, 28.04.2004 - 3 B 00.47
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11
    Gleiches gilt insoweit mit Blick auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.04.2004 - 3 B 00.47 - (Juris), in dem sich zum dortigen Verfahren ebenfalls die Erkenntnis findet, dass die Beklagte das Vorliegen einer "besonderen Härte" im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG zu Recht verneint habe.
  • BVerwG, 09.12.1998 - 2 B 100.98
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11
    Dass die Voraussetzungen dieser Reglung erfüllt sind, weil der Kläger entgegen der von ihm am 01.09.2008 unterzeichneten Information und Belehrung vor seinem Eintritt in die Bundeswehr zum 01.01.2009 die Stammdienststelle der Bundeswehr als Einstellungsbehörde nicht über das im Anschluss an den Vorfall vom 10.07.2008 gegen ihn geführte Ermittlungs- bzw. Strafverfahren (das mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts H..., Jugendrichter, vom 02.04.2009 endete) unterrichtet und damit seine Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt hat, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996 - 2 C 23.96 -, BVerwGE 102, 178 und Beschluss vom 09.12.1998 - 2 B 100.98 -, Juris) zutreffend dargelegt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.03.1995 - 10 B 10755/95
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11
    Der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 22.03.1995 - 10 B 10755/95 - (Juris) eine "ungewöhnliche Normstruktur" bescheinigt, weil die zwingende Rechtsfolge ("ist zu entlassen") auch an die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung geknüpft sei, keine Ausnahme zuzulassen, und ein damit vorgegebenes Ermessen auf der Tatbestandsseite der Norm nach heute ganz herrschender Meinung unzulässig sei; Ermessen gebe es aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit lediglich auf der Rechtsfolgeseite der Norm; nach zutreffendem Verständnis des § 46 Abs. 2 Nr. 2 SG sei diese Norm keine Ermessensvorschrift, sondern enthalte lediglich eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wobei auch unschädlich sei, dass in der (damals angefochtenen) Entlassungsverfügung hierzu keine weiteren Ausführungen enthalten seien.
  • VG Magdeburg, 15.06.2010 - 5 A 158/09

    Entlassung aus der Bundeswehr wegen verschwiegenen Ermittlungsverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 4 S 1239/11
    In den vom Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Auffassung in Bezug genommenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15.06.2010 - 5 A 158/09 - und des Verwaltungsgerichts Trier vom 30.10.2008 - 1 K 537/08.TR - (jeweils Juris) ist - ohne ausdrückliche Thematisierung der Problematik - jeweils nur festgehalten, dass die Beklagte auch die Möglichkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 2 SG geprüft und ihr dementsprechendes Ermessen ausgeübt habe bzw. dass die Beklagte auch rechtsfehlerfrei zum Ergebnis gelangt sei, dass hier keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 SG vorliege.
  • VG Minden, 17.04.2020 - 12 K 896/18
    Diese in der Rechtsprechung umstritten gewesene Frage - vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2012 - 4 S 1239/11 - , juris Rn. 23 ff. - hat der Gesetzgeber mit dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. 2015 I S. 706 - BwAttraktStG -) zu Gunsten der Soldaten auf Zeit geregelt, indem er mit Wirkung vom 23. Mai 2015 in § 55 Abs. 1 Satz 1 SG einen ausdrücklichen Verweis auf § 46 Abs. 2 Satz 2 SG aufgenommen hat.

    vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2012 - 4 S 1239/11 - , juris Rn. 28.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 C 23.96 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2012 - 4 S 1239/11 - , juris Rn. 28 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Dezember 1998 - 3 B 96.586 -, juris Rn. 57 ff.

  • VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00127

    Entlassung eines Soldaten auf Zeit

    Hiergegen spricht die Systematik, denn § 55 Abs. 1 Satz 1 SG verweist für SaZ zwar auf die Entlassungstatbestände des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 nicht jedoch auf § 46 Abs. 2 Satz 2 SG (zur Diskussion ausführlich VGH Mannheim, 4 S 1239/11, juris, Rn. 22 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2020 - 4 S 2569/20
    Wenn "langjährige tadelfreie Bewährung in der Bundeswehr, besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen, sonstige besondere Verdienste um das Gemeinwesen" (Senatsurteil vom 24.01.2012 - 4 S 1239/11 -, Juris Rn. 29) eine besondere Härte i.S.v. von § 46 Abs. 2 Satz 2 begründen können, dürfte dies auch für eine einsatzbedingte Schädigung gelten.
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